MTV (Berufsfortbildungswerk DGB GmbH) § 20 Abs. 1; MTV (Berufsfortbildungswerk DGB GmbH) § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2804/07
Tarifliche Beihilfeleistung bei längerer Erkrankung; Anrechnung das Netto-Krankengeldes auf Beihilfeleistung
LAG Hamm, Urteil vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1304/08
DRsp Nr. 2009/25501
Tarifliche Beihilfeleistung bei längerer Erkrankung; Anrechnung das Netto-Krankengeldes auf Beihilfeleistung
Abgrenzung zu BAG, 13.02.2002, 5 AZR 604/00, NZA 2003, 49.
1. Nach Wortlaut und Systematik des § 20MTV (Tarifvertrag für die Beschäftigten der Berufsfortbildungswerk Gemeinnützige Bildungseinrichtung des DGB GmbH) kann der Arbeitnehmer eine Beihilfeleistung beanspruchen, die der Höhe nach den regelmäßigen Nettobezügen entspricht; damit ist das Leistungsversprechen der Arbeitgeberin auf Gewährung der "Nettobezüge" gerichtet, welche im Sinne des regelmäßigen, monatlich zu zahlenden Arbeitsentgelts definiert sind. 2. Welchen Betrag der Arbeitnehmer regelmäßig als Netto-Arbeitsentgelt erhält, ist von Höhe und Ausgestaltung des Krankengeldes im Sinne einer Brutto- oder Nettoleistung unabhängig; Auswirkungen hat die Höhe des Krankengeldes oder dessen Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen allein mittelbar insofern, als sich der Arbeitnehmer nach § 20 Abs. 2MTV die Leistungen der Krankenkasse anrechnen lassen muss.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.