LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2012
11 Sa 569/11
Normen:
BGB § 305 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB §§ 145 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 356/11

Tarifliche Ausschlussfrist; Geltung trotz fehlender Deutschkenntnisse bei Unterzeichnung eines Formulararbeitsvertrags

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 569/11

DRsp Nr. 2012/4318

Tarifliche Ausschlussfrist; Geltung trotz fehlender Deutschkenntnisse bei Unterzeichnung eines Formulararbeitsvertrags

Der der deutschen Sprache nicht mächtige Arbeitnehmer, der nach Vertragsverhandlungen in seiner Muttersprache einen deutschsprachigen Formulararbeitsvertrag unterzeichnet, ohne auf dessen Übersetzung zu bestehen, muss auch die nicht zur Kenntnis genommene Ausschlussfrist des Arbeitsvertrags gegen sich gelten lassen. Er steht einem Vertragspartner gleich, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.08.2011, Az. 5 Ca 356/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; BGB §§ 145 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über Zahlungsansprüche des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger, portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Portugal, war vom 24.07.2009 bis 31.03.2011 bei der Beklagten als Kraftfahrer im internationalen Transportwesen zu einer Bruttomonatsvergütung von 900,-- EUR beschäftigt. Er ist der deutschen Sprache nicht mächtig.