Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 12.01.2010 - Az:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um Differenzvergütungsansprüche.
Der Kläger war vom 07.02.2005 bis 31.08.2008 bei der Beklagten als Kraftomnibusfahrer beschäftigt.
Nach § 9 des Arbeitsvertrages vom 28.01.2005 unterliegt das Arbeitsverhältnis den Tarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz.
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