LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.06.2010
6 Sa 80/10
Normen:
TV Transport- und Verkehrsgewerbe R-P § 27 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 853/08

Tarifliche Ausschlussfrist für Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 80/10

DRsp Nr. 2011/6984

Tarifliche Ausschlussfrist für Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz

Nach § 27 Abs. 3 des Tarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz sind alle Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag binnen drei Monaten nach ihrer Entstehung und im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsende schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen; als eigenständige Streitgegenstände sind auch Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt innerhalb der Ausschlussfrist des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages geltend zu machen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 12.01.2010 - Az: 6 Ca 853/08 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV Transport- und Verkehrsgewerbe R-P § 27 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Differenzvergütungsansprüche.

Der Kläger war vom 07.02.2005 bis 31.08.2008 bei der Beklagten als Kraftomnibusfahrer beschäftigt.

Nach § 9 des Arbeitsvertrages vom 28.01.2005 unterliegt das Arbeitsverhältnis den Tarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer im privaten Transport- und Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz.