LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.09.2011
5 Sa 159/11
Normen:
TV-Dachdeckergewerbe § 54; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1621/10

Tarifliche Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers im Dachdeckergewerbe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 159/11

DRsp Nr. 2011/20087

Tarifliche Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers im Dachdeckergewerbe

1. Der Wortlaut des § 54 RTV Dachdeckergewerbe erfasst alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und auch solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen; dass ist umfassend gemeint und erfasst auch etwaige Schadensersatzansprüche, die dem Arbeitgeber aufgrund vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Arbeitnehmers zustehen. 2. Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers sind daher spätestens nach Ablehnung einer Schadensregulierung innerhalb der Zweimonatsfrist gerichtlich geltend zu machen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 19.09.2011 - 3 Ca 1621/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-Dachdeckergewerbe § 54; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger aufgrund des vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Beklagte war bei dem Kläger als Dachdecker-Vorarbeiter auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 03.01.2002 tätig. Der Kläger hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 16.09.2009 außerordentlich gekündigt.