Mit seiner am 24.07.2002 zugestellten Klage macht der Kläger, welcher als ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau im Jahre 1987 in den Betrieb der Rechtsvorgängerin der Beklagten eintrat und zuletzt auf der Grundlage des neugefassten Arbeitsvertrages (Bl. 328 ff. d.A.) als Versuchsingenieur und AT-Angestellter seit dem 01.01.1999 ein monatliches Bruttogehalt von 8.100,00 DM erhielt, Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend.
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