BAG - Urteil vom 18.08.2011
8 AZR 187/10
Normen:
BGB § 134; BGB § 202; BGB § 242; BGB § 276; BGB § 310; Bundesrahmentarifvertrag für das gewerbliche Baugewerbe (BRTV vom 4. Juli 2002) § 15; EGBGB Art. 2; TVG § 4; TVG § 5;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 198
AuR 2012, 43
NZA 2012, 696
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 690/09
ArbG Bocholt - 3 Ca 2305/08 - 26.3.2009,

Tarifliche Ausschlussfrist bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen [BRTV § 15]

BAG, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 8 AZR 187/10

DRsp Nr. 2011/18865

Tarifliche Ausschlussfrist bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen [BRTV § 15]

1. Nach § 15 BRTV verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden (1. Stufe). 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird (2. Stufe).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. August 2009 - 19 Sa 690/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 202; BGB § 242; BGB § 276; BGB § 310; Bundesrahmentarifvertrag für das gewerbliche Baugewerbe (BRTV vom 4. Juli 2002) § 15; EGBGB Art. 2; TVG § 4; TVG § 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Widerklage der Beklagten, mit der diese Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger verfolgt.