LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.08.2011
3 Sa 57/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TV UmBw § 11 Abs. 2 S. 1; TV UmBw § 11 Abs. 2 S. 4; TV UmBw § 6 Abs. 1 S. 2 Buchst. a; TV UmBw § 7 Abschn. B Abs. 2; TVUmBw § 11; TVUmBw § 7; TVöD § 15 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 166/10

Tarifliche Ausgleichszahlung für Kraftfahrer bei Umgestaltung der Bundeswehr; unbegründete Feststellungsklage zu erhöhter Ausgleichszahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 57/11

DRsp Nr. 2011/16603

Tarifliche Ausgleichszahlung für Kraftfahrer bei Umgestaltung der Bundeswehr; unbegründete Feststellungsklage zu erhöhter Ausgleichszahlung

1. Zur Berechnung der tariflichen Ausgleichzahlung ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV UmBw bei Kraftfahrern nicht der Pauschallohn (nach der betreffenden Pauschalgruppe des KraftfahrerTV Bund) sondern das Tabellenentgelt nach § 15 TVöD auf der Grundlage der Entgeltgruppe des Kraftfahrers und seiner individuellen Lohnstufe (§ 15 Abs. 1 Satz 2 TVöD) zu berücksichtigen. 2. Nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw, auf den § 11 Abs. 2 Satz 4 TV UmBw ergänzend verweist ("sowie ggf."), errechnet sich das sicherungsfähige Einkommen von Kraftfahrern, die die Härtefallregelung in Anspruch nehmen, nicht aus dem Tabellenentgelt; Kraftfahrer, die im letzten Monat vor Abschluss der Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw der Pauschalgruppe I zugeordnet waren, werden jedoch von § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw nicht erfasst.