LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2008
3 Sa 1007/07
Normen:
MTV (Druck) § 7 Ziff. 4 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3760/06

Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie - Wartungsarbeiten als Herstellungsarbeiten im Tarifsinne

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 1007/07

DRsp Nr. 2008/14293

Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie - Wartungsarbeiten als Herstellungsarbeiten im Tarifsinne

»1. Zu den "mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmern" i.S.v. § 7 Ziff. 4a MTV Druck zählen grundsätzlich solche Beschäftigten, deren Tätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Produktion selbst steht (vgl. BAG, Urteil v. 26.02.1985 - 3 AZR 632/82, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge - Druckindustrie).2. Hierzu können auch reine Wartungs-, Überwachungs- und Umstellungsarbeiten gehören. Dass die (Hilfs-)Tätigkeiten zeitlich versetzt zu dem eigentlichen Druckvorgang anfallen, ist insoweit unerheblich.«

Normenkette:

MTV (Druck) § 7 Ziff. 4 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.