LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2008
3 Sa 1684/07
Normen:
MTV Druck § 7 Ziff. 4 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1464/07

Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie - Arbeiten an den der Rotationsmaschine angeschlossenen Aggregaten keine Herstellungsarbeiten im Tarifsinne

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 1684/07

DRsp Nr. 2008/14294

Tarifliche Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit in der Druckindustrie - Arbeiten an den der Rotationsmaschine angeschlossenen Aggregaten keine Herstellungsarbeiten im Tarifsinne

»1. Zu den "mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmern" i.S.v. § 7 Ziff. 4 a MTV Druck zählen grundsätzlich solche Beschäftigte , deren Tätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Produktion selbst steht (vgl. BAG, Urteil v. 26.02.1985 - 3 AZR 632/82, AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge-Druckindustrie).2. Bei Arbeiten an den der Rotationsmaschine angeschlossenen Aggregaten, wie z.B. nicht integrierter Falzapparat, Printrolle und Stangenbildner, handelt es sich um solche der "Weiterverarbeitung" und nicht mehr der "Herstellung" der Druckerzeugnisse. Zu diesem Zeitpunkt ist bereits ein "Verlassen der Druckmaschine" i.S.v. § 7 Ziff. 4 d MTV erfolgt.«

Normenkette:

MTV Druck § 7 Ziff. 4 a ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 16.08.2007 ist zulässig, hingegen unbegründet.

I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG).