Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 16.08.2007 ist zulässig, hingegen unbegründet.
I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG).
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