LAG Hamburg - Urteil vom 19.08.2010
7 Sa 91/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-L § 1 Abs. 1; TVÜ-L § 11; HVFG § 17;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 232/09

Tarifgerechte Vergütung nach Ausübung des gesetzlichen Rückkehrrechts für Hamburger Kliniken; unbegründete Feststellungsklage zur Gewährung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils

LAG Hamburg, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 91/09

DRsp Nr. 2010/20514

Tarifgerechte Vergütung nach Ausübung des gesetzlichen Rückkehrrechts für Hamburger Kliniken; unbegründete Feststellungsklage zur Gewährung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils

Eine analoge Anwendung des TV-L auf das Arbeitsverhältnis der Rückkehrenden gebieten weder § 17 HVFG noch der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. November 2009 - 8 Ca 232/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-L § 1 Abs. 1; TVÜ-L § 11; HVFG § 17;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin nach Ausübung ihres Rückkehrrechts zur Beklagten.

Die zum Zeitpunkt der Klagerhebung 34-jährige Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder, die geboren sind. Die Klägerin hat im Jahre 1986 bei der Beklagten eine Ausbildung als Krankenschwester im AKH in Hamburg begonnen und abgeschlossen. Sie war in der Folgezeit seit dem 1. Oktober 1989 zunächst bei der FHH, der Beklagten, in den AKL beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand seinerzeit der BAT Anwendung.