LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.02.2021
6 Sa 204/20
Normen:
TV-L (i.d.F.v. 02.03.2019); ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 227/20

Tarifgerechte Stufenzuordnung eines Referendars im LehramtStufenfeststellungsklage im öffentlichen DienstReferendariat keine einschlägige BerufserfahrungUnschädlichkeit von Unterbrechungen nach TV-L für die Stufenlaufzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 204/20

DRsp Nr. 2021/18902

Tarifgerechte Stufenzuordnung eines Referendars im Lehramt Stufenfeststellungsklage im öffentlichen Dienst Referendariat keine einschlägige Berufserfahrung Unschädlichkeit von Unterbrechungen nach TV-L für die Stufenlaufzeit

Es besteht kein Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung nach dem TV-L, da das Referendariat im Lehramt keine einschlägige Berufserfahrung darstellt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. Juni 2020 - Az.: 2 Ca 227/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-L (i.d.F.v. 02.03.2019); ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Stufenzuordnung und Vergütung der Klägerin.

Die Klägerin war beim beklagten Land infolge verschiedener aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge vom 12. April 2010 bis zum 5. Juni 2011 im Schuldienst tätig. Von August 2011 bis Januar 2013 absolvierte sie beim beklagten Land das Referendariat für das Lehramt. Im Anschluss an die Geburt ihres ersten Kindes am 09. Mai 2013 bezog die Klägerin Elterngeld. Vom 5. September 2014 bis zum 24. Juli 2015 und vom 7. September 2015 bis zum 15. Juli 2016 trat die Klägerin jeweils befristet wieder in den Schuldienst des beklagten Landes ein. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes am 21. Juni 2016bezog die Klägerin Elterngeld.

1. 2.