LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.07.2003
8 Sa 610/02 E
Normen:
BAT/AOK-Ost § 22 ; BAT/AOK-Ost § 70 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 12.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4876/01

Tarifgerechte Eingruppierung bei Tätigkeit im Beitragseinzugsbereich einer Krankenkasse

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 610/02 E

DRsp Nr. 2004/3635

Tarifgerechte Eingruppierung bei Tätigkeit im Beitragseinzugsbereich einer Krankenkasse

Haben die Tarifvertragsparteien ergänzend zu den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen Beispielstätigkeiten aufgeführt, so ist der Arbeitnehmer bereits dann in der Vergütungsgruppe eingruppiert, wenn er unter ein Beispiel fällt; erfüllt der Arbeitnehmer keine der Beispielstätigkeiten, ist auf die allgemeinen Merkmale der begehrten Vergütungsgruppe zurückzugreifen.

Normenkette:

BAT/AOK-Ost § 22 ; BAT/AOK-Ost § 70 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft vertraglicher Vereinbarung der BAT/AOK-Ost Anwendung. Seit dem 01.01.1998 wird die Klägerin nach Vergütungsgruppe 6 der Anlage 1 a zu diesem Tarifvertrag vergütet.