LAG Berlin - Urteil vom 08.06.1995
14 Sa 160/94
Normen:
BAT § 1 Abs. 1 Buchstabe b § 12 ; BAT-O § 1 Abs. 1 Buchstabe b ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 14143/94

Tarifgeltung: vorübergehende Abordnung in den räumlichen Geltungsbereich des BAT

LAG Berlin, Urteil vom 08.06.1995 - Aktenzeichen 14 Sa 160/94

DRsp Nr. 2001/14252

Tarifgeltung: vorübergehende Abordnung in den räumlichen Geltungsbereich des BAT

Bei einer zweijährigen Abordnung aus dem Beitrittsgebiet in den räumlichen Geltungsbereich des BAT handelt es sich nicht um eine vorübergehende kurzzeitige Entsendung, so daß für den Abordnungszeitraum Vergütung nach dem BAT zu zahlen ist.

Normenkette:

BAT § 1 Abs. 1 Buchstabe b § 12 ; BAT-O § 1 Abs. 1 Buchstabe b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten jetzt noch darüber, ob auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis für den Zeitraum vom 1. Mai 1992 bis 31. Juni 1993 der Bundesangestelltentarifvertrag - BAT (West) - oder der Bundesangestelltentarifvertrag Ost - BAT-O - Anwendung findet .

Die Klägerin ist seit April 1989 als Lehrerin tätig. Zunächst war sie beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Friedrichshain beschäftigt. Auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 24. August 1990 wurde sie ab 1. September 1990 als Lehrerin vom Bezirksamt Friedrichshain, Abteilung Bildung und Kultur, weiterbeschäftigt. Gemäß dem Vertrag vom 4. Juni 1992 wurde sie vom 1. Januar 1991 im Bereich des Bezirksamtes Friedrichshain von Berlin als Lehrkraft an der Berliner Schule weiterverwendet; in § 5 dieses Arbeitsvertrages ist das Arbeitsverhältnis dem BAT-O unterstellt.