LAG Berlin - Urteil vom 12.04.1995
10 Sa 141/94
Normen:
BAT § 1 Abs. 1b ; BAT-O;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 94 Ca 26304/93

Tarifgeltung: Abordnung - BAT oder BAT-O

LAG Berlin, Urteil vom 12.04.1995 - Aktenzeichen 10 Sa 141/94

DRsp Nr. 2001/14247

Tarifgeltung: Abordnung - BAT oder BAT-O

1. Ein auf nicht absehbare Zeit in den Geltungsbereich des BAT abgeordneter Angestellter ist nicht (mehr) nach BAT-O, sondern nach BAT zu vergüten (BAG - DRsp-ROM Nr. 1995/3360 -).2. Der dies aussprechende Tenor der Entscheidung ist nicht auf die Zeit zu beschränken, bis der Angestellte auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehrt, da die Modalitäten einer etwaigen Rückkehr unterschiedlich sein und unterschiedliche tarifliche Folgen haben können.

Normenkette:

BAT § 1 Abs. 1b ; BAT-O;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach den Vorschriften des BAT (West) zu vergüten ist.

Der 1958 geborene Kläger ist Fachlehrer für Mathematik und Physik. Er war im Bereich des Bezirks Berlin-Pankow und dort in der Berufsschule für Kraftfahrzeugtechnik beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen war ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Bezirksamt Pankow von Berlin vom 07.02.1992 (Bl. 24, 25 d. A.) wonach der Kläger vom 01.01.1991 im Bereich des Bezirksamtes Pankow von Berlin als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis weiterverwendet werden sollte. Gemäß § 6 dieses Arbeitsvertrages war bestimmt, dass der Kläger eingruppierungsmäßig nach Vergütungsgruppe III BAT-O behandelt werde.