LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.04.2015
9 TaBV 225/14
Normen:
GG Art. 9 III; GG Art. 100; ArbGG § 97 II; TVG § 2 I;

Tariffähigkeit der Neuen Assekuranz Gewerkschaft

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.04.2015 - Aktenzeichen 9 TaBV 225/14

DRsp Nr. 2016/13605

Tariffähigkeit der Neuen Assekuranz Gewerkschaft

1. § 97 Abs. 2 ArbGG n.F. ist nicht verfassungswidrig.2. Die Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG) e.V. ist keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) keine tariffähige Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 III; GG Art. 100; ArbGG § 97 II; TVG § 2 I;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 2), der Neue Assekuranz Gewerkschaft (NAG) e.V. mit Sitz in Gießen.

Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Mitglied im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), dem Beteiligten zu 3), ist. Am Verfahren wurden weiter beteiligt als Beteiligte zu 4) die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und als Beteiligte zu 5) die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Beteiligte zu 1) ist eine Gewerkschaft im Dienstleistungsbereich mit rund 2 Millionen Mitgliedern. Ihre Satzung vom Sept. 2011 (Bl. 43 ff. d. A.) lautet auszugsweise:

"§ 4 Organisationsbereich

1. Der Organisationsbereich der ver.di umfasst Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 aufgeführten Bereiche sowie alle Mitglieder, ...

...

Anhang 1

Organisationsbereich

...