LAG Hamm - Beschluss vom 13.03.2009
10 TaBV 89/08
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 2 Abs. 1; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 30/07

Tariffähigkeit der christlichen Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung

LAG Hamm, Beschluss vom 13.03.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 89/08

DRsp Nr. 2009/25029

Tariffähigkeit der christlichen Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung

Die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB - GKH im CGB - e.V. ist eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung (im Anschluss an BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 58/04 - AP TVG § 2 Tariffähigkeit Nr. 4).

Tenor:

Die Beschwerde der IG Metall gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.03.2008 - 2 BV 30/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 2 Abs. 1; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 97 Abs. 1;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im CGB - GKH -.

Die IG Metall, die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, ist eine der mitgliederstärksten Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes - DGB -, des Beteiligten zu 7.. Seit einer Satzungserweiterung mit Wirkung zum 01.01.2000 gehört zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben auch der Abschluss von Tarifverträgen für die Betriebe der Holzbearbeitung, Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung einschließlich der Handwerksbetriebe.