BAG - Urteil vom 14.09.2011
10 AZR 208/10
Normen:
Manteltarifvertrag für Unternehmen des HELIOS-Konzerns (TV-Ärzte HELIOS vom 14. Dezember 2006) § 27;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 87
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 227/09
ArbG Schwerin, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1573/08

Tarifauslegung; Anspruch Zusatzurlaub für geleisteten Bereitschaftsdiens zur Nachtzeit [TV-Ärzte HELIOS]

BAG, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 208/10

DRsp Nr. 2011/19715

Tarifauslegung; Anspruch Zusatzurlaub für geleisteten Bereitschaftsdiens zur Nachtzeit [TV-Ärzte HELIOS]

Orientierungssatz: Bereitschaftsdienststunden, die in der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet werden, sind Nachtarbeitsstunden iSv. § 27 Abs. 1 TV-Ärzte HELIOS und lösen den tariflichen Anspruch auf Zusatzurlaub aus.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Februar 2010 - 3 Sa 227/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Manteltarifvertrag für Unternehmen des HELIOS-Konzerns (TV-Ärzte HELIOS vom 14. Dezember 2006) § 27;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung von Zusatzurlaub für das Jahr 2007.

Der Kläger ist für die Beklagte als Facharzt in der Abteilung Anästhesie tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Unternehmen des HELIOS-Konzerns vom 14. Dezember 2006 (TV-Ärzte HELIOS) Anwendung.

Dieser Tarifvertrag enthielt in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung ua. folgende Regelungen:

"§ 15

Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit und Mehrarbeit

...

(3) Nachtarbeit ist die in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit.

...

§ 17

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft