Die Parteien streiten über die Höhe der Grundvergütung für Überstunden.
Der Kläger ist als Arbeitnehmer im Versorgungsbetrieb der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2002 findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vom 5. Oktober 2000 (TV-V) Anwendung.
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