BAG - Urteil vom 11.05.2005
4 AZR 303/04
Normen:
Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V vom 5. Oktober 2000) § 10 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 426
BAGE 114, 327
BB 2005, 2584
NZA 2005, 1313
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 13 (12) Sa 1832/03 - 23.4.2004,
ArbG Iserlohn, vom 24.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2798/03

Tarifauslegung - Tarifliche Überstundenvergütung in Versorgungsbetrieben

BAG, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 303/04

DRsp Nr. 2005/14624

Tarifauslegung - Tarifliche Überstundenvergütung in Versorgungsbetrieben

»Die Grundvergütung für Überstunden des Arbeitnehmers im Versorgungsbetrieb nach § 10 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe vom 5. Oktober 2000 richtet sich nach der individuellen Stufe der Entgeltgruppe des Arbeitnehmers, in der er eingruppiert ist.«

Orientierungssätze: 1. Für die Auslegung eines Tarifvertrages sind vorrangig dessen Wortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang maßgebend. 2. Die Höhe der tariflichen Vergütung des Arbeitnehmers im Versorgungsbetrieb bestimmt sich nach dessen individueller Entgeltgruppe und Entgeltstufe. 3. Dies gilt auch für dessen Grundvergütung für Überstunden nach § 10 TV-V. 4. Im Zweifel sieht ein Tarifvertrag nicht eine Grundvergütung für Überstunden vor, die niedriger liegt, als die Vergütung für die Regelarbeitszeit.

Normenkette:

Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V vom 5. Oktober 2000) § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Grundvergütung für Überstunden.

Der Kläger ist als Arbeitnehmer im Versorgungsbetrieb der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Januar 2002 findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vom 5. Oktober 2000 (TV-V) Anwendung.