Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Feiertagszuschlags.
Die Klägerin ist als Erzieherin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in einer vom Beklagten betriebenen heilpädagogischen Einrichtung beschäftigt. Sie wird ständig nach einem Dienstplan eingesetzt, der Wechselschichtdienst- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht.
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