BAG - Urteil vom 09.07.2008
5 AZR 902/07
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD vom 13. September 2005) § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d einschl. Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) § 49 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 8 TVöD
NZA-RR 2009, 262
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 1903/06
ArbG Kassel, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 138/06

Tarifauslegung - Feiertagszuschlag; Freizeitausgleich; Krankenhäuser

BAG, Urteil vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 902/07

DRsp Nr. 2008/17359

Tarifauslegung - Feiertagszuschlag; Freizeitausgleich; Krankenhäuser

Orientierungssätze: 1. Die Arbeitszeitreduzierung nach § 49 Abs. 2 TVöD-BT-K stellt einen Freizeitausgleich iSv. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD dar. Der Freizeitausgleich muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben. 2. Nach der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD muss der Freizeitausgleich im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Diese Bestimmung dient der Klarstellung und dem Beweis, sie begründet keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich.

Normenkette:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD vom 13. September 2005) § 8 Abs. 1 S. 2 lit. d einschl. Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) § 49 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines tariflichen Feiertagszuschlags.

Die Klägerin ist als Erzieherin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in einer vom Beklagten betriebenen heilpädagogischen Einrichtung beschäftigt. Sie wird ständig nach einem Dienstplan eingesetzt, der Wechselschichtdienst- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht.