LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.06.2010
10 Sa 106/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611; TVG § 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 604/09

Tarifansprüche einer Altenpflegerin; unbegründete Anspruch auf tarifliche Zuwendung bei fehlender Gewerkschaftsmitgliedschaft; Wirksamkeit einfacher Differenzierungsklausel für tarifliche Sonderzahlung; Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Tarifwechselklausel; Schadensersatzpflicht der Arbeitgeberin bei einseitiger Abweichung von Gesamtbetriebsvereinbarung zur Pflege einheitlicher Dienstkleidung; Nachwirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung aufgrund freiwilliger Vereinbarung; Anspruch auf Leistungen zur Altersversorgung aufgrund nachwirkenden und nicht ersetzten Tarifvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 106/10

DRsp Nr. 2011/381

Tarifansprüche einer Altenpflegerin; unbegründete Anspruch auf tarifliche Zuwendung bei fehlender Gewerkschaftsmitgliedschaft; Wirksamkeit einfacher Differenzierungsklausel für tarifliche Sonderzahlung; Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Tarifwechselklausel; Schadensersatzpflicht der Arbeitgeberin bei einseitiger Abweichung von Gesamtbetriebsvereinbarung zur Pflege einheitlicher Dienstkleidung; Nachwirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung aufgrund freiwilliger Vereinbarung; Anspruch auf Leistungen zur Altersversorgung aufgrund nachwirkenden und nicht ersetzten Tarifvertrages

1. Soll der arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifvertrag "längstens" bis zum Zustandekommen eines (neuen) Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung gelten und sollen ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages gelten, ergibt sich aus dieser Vereinbarung mit hinreichender Deutlichkeit, dass mit der arbeitsvertraglichen Formulierung "Tarifvertrag für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung" der Tarifvertrag gemeint ist, an den die Arbeitgeberin selbst gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG gebunden ist; bei dieser vertraglichen Bezugnahmeklausel handelt es sich um eine Tarifwechselklausel, die nicht nur auf den MTV Pro Seniore sondern auch für den TV Zuwendung Pro Seniore abzielt.