LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2015
7 Sa 34/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; BETV-Chemische Industrie West § 10; MTV-Chemische Industrie Vorbem. Fußnote 1; FVTV § 4 Abs. 1; Ü-TV § 2 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2458/14

Tarifabsenkende Vergütung eines Maschinenbedieners aufgrund eines vorrangigen firmenbezogenen Verbandstarifvertrages der Chemischen Industrie zur Sicherung der Beschäftigung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 34/15

DRsp Nr. 2015/18028

Tarifabsenkende Vergütung eines Maschinenbedieners aufgrund eines vorrangigen firmenbezogenen Verbandstarifvertrages der Chemischen Industrie zur Sicherung der Beschäftigung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit

1. Grundsätzlich sind die Tarifvertragsparteien frei darin, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Tarifverträge abzuschließen und von ihnen geschlossene Tarifverträge abzuändern; aus dem Ablösungsprinzip, nach dem die jüngere Tarifregelung der älteren vorgeht, ergibt sich, dass eine Tarifnorm stets unter dem Vorbehalt steht, durch eine nachfolgende tarifliche Regelung verschlechtert oder ganz gestrichen zu werden. 2. Die Tarifvertragsparteien bedürfen keiner tariflichen Öffnungsklausel, um einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag zu vereinbaren, der einem anderen Verbandstarifvertrag vorgehen soll; die Frage, ob der einschlägige Manteltarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält, ist unerheblich.