LAG München - Urteil vom 26.01.2005
10 Sa 752/04
Normen:
BGB § 317 Abs. 1 ; BGB § 319 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 382
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1066/02

Tantiemeregelung; Festlegung der Grundlagen durch Abschlussprüfer; Berechnung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 752/04

DRsp Nr. 2005/9491

Tantiemeregelung; Festlegung der Grundlagen durch Abschlussprüfer; Berechnung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers

»1. Vereinbaren die Parteien im Arbeitsvertrag, dass die einer Tantieme zugrunde zu legenden Berechnungsfaktoren der Abschlussprüfer festgelegt, ist dies nur dann nicht verbindlich, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass dessen Feststellungen in großem Maße unrichtig sind. 2. Haben die Parteien für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers während des Geschäftsjahres keine Vereinbarung über die Berechnung der Tantieme getroffen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber bei der Berechnung nur die Werte zugrunde legt, die der Zeit der tatsächlichen Beschäftigung des Arbeitnehmers entsprechen, statt das gesamte Geschäftsjahr zu quoteln.«

Normenkette:

BGB § 317 Abs. 1 ; BGB § 319 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Bezahlung eines Betrages von EUR 15.519,87, den der Kläger aus einer mit der Beklagten getroffenen Tantiemeregelung herleitet.

Der 1947 geborenen Kläger war seit 1.7.1992 bei der beschäftigt. Ihm war Einzelprokura erteilt.

Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein zwischen ihnen am 8.11.1991 geschlossener schriftlicher Dienstvertrag (Bl. 13 bis 18 d. A.), in dem es u. a. wie folgt heißt:

§ 3