Die Parteien streiten zuletzt noch über die Bezahlung eines Betrages von EUR 15.519,87, den der Kläger aus einer mit der Beklagten getroffenen Tantiemeregelung herleitet.
Der 1947 geborenen Kläger war seit 1.7.1992 bei der beschäftigt. Ihm war Einzelprokura erteilt.
Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war ein zwischen ihnen am 8.11.1991 geschlossener schriftlicher Dienstvertrag (Bl. 13 bis 18 d. A.), in dem es u. a. wie folgt heißt:
§ 3
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