LAG Hamm - Urteil vom 12.02.2009
8 Sa 1386/08
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 13.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 607/08

Täuschung über Bildungsabschluss; unwirksame Anfechtung des Arbeitsvertrages durch Arbeitgeberin bei weisungsgemäßer Einreichung der persönlichen Unterlagenstellung nach erfolgter Einstellung; unwirksame außerordentliche Kündigung bei Verblassen des Kündigungsgrundes aufgrund länger zurückliegender Pflichtverletzung

LAG Hamm, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 1386/08

DRsp Nr. 2009/28489

Täuschung über Bildungsabschluss; unwirksame Anfechtung des Arbeitsvertrages durch Arbeitgeberin bei weisungsgemäßer Einreichung der persönlichen Unterlagenstellung nach erfolgter Einstellung; unwirksame außerordentliche Kündigung bei Verblassen des Kündigungsgrundes aufgrund länger zurückliegender Pflichtverletzung

1. Wird der zuvor langjährig beim ASTA der Universität mit der Beratung ausländischer Studenten befasste Kläger nach Übernahme der Aufgabenstellung durch eine universitäre Einrichtung (Anstalt ö.R.) von dieser als Arbeitnehmer mit entsprechender Aufgabenstellung eingestellt und reicht er aufforderungsgemäß erst nach Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages entsprechende Einstellungsunterlagen (Personalbogen, Lebenslauf) ein, so scheidet eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen hierin enthaltener unrichtiger Angaben mangels Kausalität aus.