LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.05.2010
25 Sa 130/10
Normen:
BetrVG § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 820/09

Tätlichkeit unter Kollegen als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung; subjektive Determination der Betriebsratsanhörung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 25 Sa 130/10 - Aktenzeichen 25 Sa 137/10

DRsp Nr. 2010/15225

Tätlichkeit unter Kollegen als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung; subjektive Determination der Betriebsratsanhörung

1. a) Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen ist eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten und grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu bilden; denn der Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und Arbeitskräfte nicht durch Verletzungen ausfallen. b) Der Arbeitgeber darf auch berücksichtigen, wie es sich auf das Verhalten der übrigen Arbeitnehmer auswirkt, wenn er von einer Kündigung absieht. Insoweit handelt es sich noch um Folgen des Fehlverhaltens, für das der Arbeitnehmer einzustehen hat. c) Bei schweren Tätlichkeiten bedarf es regelmäßig auch keiner vorherigen Abmahnung. In diesem Fall kann schon ein einmaliger Vorfall einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, ohne dass der Arbeitgeber noch eine Wiederholungsgefahr begründen oder den Arbeitnehmer zuvor abmahnen müsste