Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen und hilfsweise ordentlich ausgesprochenen Kündigung.
Der am 01.07.1947 geborene Kläger, der verheiratet ist und drei unterhaltsberechtigte Kinder hat, war seit dem 13.12.1999 bei dem Beklagten, der mit in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmern einen Arbeitnehmerverleihbetrieb unterhält, als Produktionshelfer gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von durchschnittlich 1.800,00 EUR brutto beschäftigt. Dem Beschäftigungsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 13.12.1999 (Bl. 3 f. d. A.) zugrunde. Neben dem Kläger waren im Betrieb des Beklagten auch die Tochter des Klägers und sein damaliger Schwiegersohn, Herr X. beschäftigt.
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