LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.2008
12 Sa 2237/07
Normen:
TV-Ä § 16 Abs. 2 ; BÄO § 10 Abs. 4 ; BGB § 315 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 23.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2451/07

Tätigkeit als Arzt im Praktikum keine vorzeitige ärztliche Tätigkeit im Tarifsinne - ermessensfehlerfreie Nichtberücksichtigung der Arzt-im-Praktikum-Zeiten als nichtärztliche Tätigkeiten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 2237/07

DRsp Nr. 2008/14287

Tätigkeit als Arzt im Praktikum keine vorzeitige ärztliche Tätigkeit im Tarifsinne - ermessensfehlerfreie Nichtberücksichtigung der Arzt-im-Praktikum-Zeiten als nichtärztliche Tätigkeiten

»1. Die Tätigkeitszeit als Arzt im Praktikum (AiP) gehört nicht zu den "Vorzeiten ärztlicher Tätigkeiten" i.S.v. § 16 Abs. 2 S. 1 TV-Ä.2. Zur Billigkeitskontrolle der Entscheidung des Arbeitgebers, zur Kostenvermeidung die AiP-Zeit generell nicht gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 TV-Ä zu berücksichtigen.«

Normenkette:

TV-Ä § 16 Abs. 2 ; BÄO § 10 Abs. 4 ; BGB § 315 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten über Vergütung.

Die Klägerin war vom 01.07.2001 bis 31.12.2007 als Ärztin im Praktikum (AiP) beim Land Nordrhein-Westfalen, dem Rechtsvorgänger der Beklagten, beschäftigt. Seit dem 01.01.2003 war sie als Ärztin in der Weiterbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin bei der Beklagten angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätsklinken (TV-Ä) Anwendung.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin im Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 Vergütung nach Stufe 4 (Ärzte im 4. Jahr) der Entgeltgruppe 1 des TV-Ä in Höhe von monatlich Euro 4.200,00 brutto.