LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 05.05.2011
5 Sa 535/10
Normen:
TVöD-AT § 15; TVöD-AT § 21; TVöD-BT-V § 46 Nr. 9 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel - ö.D. 3 Ca 360 d/10 - 29.9.2010,

Tabellenvergütung bei Teilnahme an Ergänzungslehrgang Strahlenschutzbeauftragter

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 535/10

DRsp Nr. 2011/15321

Tabellenvergütung bei Teilnahme an "Ergänzungslehrgang Strahlenschutzbeauftragter"

1. Für die Teilnahme an einem "Ergänzungslehrgang Strahlenschutzbeauftragter" kann der Arbeitnehmer keine auf Urlaubsvergütung gemäß § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V in Verbindung mit §§ 21, 26 TVöD sondern lediglich das ihm arbeitsvertraglich zustehende Tabellengehalt gemäß § 15 TVöD beanspruchen; auf die nach § 21 TVöD im Berechnungszeitraum durchschnittlich gezahlten Zulagen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch. 2. Gemäß § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V haben Beschäftigte sich unter Zahlung des Urlaubsentgelts (§ 21 TVöD-AT) einer Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfestellung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen zu unterziehen; eine Legaldefinition oder einen Beispielskatalog, welche Art von Ausbildungen dem Selbstschutz sowie der Hilfeleistung und Schadensbekämpfung bei Katastrophen dienen, enthält die Tarifvorschrift nicht. 3. Ein "Ergänzungslehrgang Strahlenschutzbeauftragter" ist keine Ausbildung im Sinne des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V; durch die Teilnahme an diesem Lehrgang sind die Voraussetzungen des § 46 Nr. 9 Abs. 5 TVöD-BT-V nicht erfüllt, sodass dem Arbeitnehmer für den Lehrgangszeitraum auch keine Urlaubsvergütung inklusive Zulagen zusteht.