BAG - Urteil vom 07.02.2019
6 AZR 44/18
Normen:
BMT-G II LG F 1a; BzTV-N BW § 24 Abs. 1 Nr. 5 S. 3; BzTV-N BW EntgO EG 6-7;
Fundstellen:
AP Verkehrsgewerbe Nr. 27
AuR 2019, 387
EzA-SD 2019, 22
NZA 2019, 1016
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 37/17
ArbG Lörrach, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 466/16

Systematik der Tarifumstellung der Beschäftigten im öffentlichen Nahverkehr in Baden-WürttembergVerständnis der Tarifparteien im öffentlichen Nahverkehr in Baden-Württemberg zum tariflichen Begriff HöhergruppierungAuslegung von TarifnormenAnrechnung eines tariflichen Höhergruppierungsgewinns auf die persönliche Zulage im BzTV-N BW

BAG, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 44/18

DRsp Nr. 2019/8646

Systematik der Tarifumstellung der Beschäftigten im öffentlichen Nahverkehr in Baden-Württemberg Verständnis der Tarifparteien im öffentlichen Nahverkehr in Baden-Württemberg zum tariflichen Begriff "Höhergruppierung" Auslegung von Tarifnormen Anrechnung eines tariflichen Höhergruppierungsgewinns auf die persönliche Zulage im BzTV-N BW

Orientierungssätze: 1. § 24 Abs. 1 Nr. 5 BzTV-N BW sichert das zum Zeitpunkt der Überleitung in den BzTV-N BW am 1. Januar 2006 erreichte Vergütungsniveau durch die Gewährung einer persönlichen Zulage. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW wird jedoch bei nachfolgenden Stufenaufstiegen oder Höhergruppierungen jeweils ein Drittel des Entgeltsteigerungsbetrags auf die persönliche Zulage angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn eine Höhergruppierung nicht auf eine Veränderung der Tätigkeit, sondern auf die Neubewertung der bereits ausgeübten Tätigkeit oder die Einführung einer neuen Eingruppierungsordnung zurückzuführen ist (Rn. 22 ff.). 2. Die Anrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 BzTV-N BW findet auch bei einer Höhergruppierung statt, die zum 1. Juli 2015 nach der neuen Entgeltordnung (Anlage 1) erfolgt ist. Die Vorbemerkung 1 der Anlage 1 BzTV-N BW steht dem nicht entgegen (Rn. 26 ff.).