LSG Hamburg - Urteil vom 24.09.2013
L 3 R 75/11
Normen:
SGB IV § 28f;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 842/08

SummenbeitragsbescheidZuordnung von Vergütungen als ArbeitsentgeltZuordnung zu einem individuellen Versichertenkonto

LSG Hamburg, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen L 3 R 75/11

DRsp Nr. 2014/1767

Summenbeitragsbescheid Zuordnung von Vergütungen als Arbeitsentgelt Zuordnung zu einem individuellen Versichertenkonto

1. Der Versicherungsträger kann unter den Voraussetzungen des § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV einen Summenbeitragsbescheid erlassen. Die vorhandenen Zuordnungsprobleme können dabei sowohl die Beitragszahlung betreffen als auch darin bestehen, dass das Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten nicht zugeordnet werden kann. 2. Der Versicherungsträger hat dabei nicht im Einzelnen die gesamte Beschäftigungssituation tatsächlich zu ermitteln. Es genügt nach dem Gesetz, dass feststeht, dass im Prüfzeitraum mehr Personal beschäftigt als gemeldet war und der Arbeitgeber damit erkennbar seine Aufzeichnungspflichten verletzt hatte. 3. Der Umfang ist dann zu schätzen. Bestimmte Schätzmethoden sieht das Gesetz nicht vor. Grenze der freien Schätzungen ist es, willkürlich von lebensfremden Verhältnissen auszugehen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28f;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist eine Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen durch einen Summenbeitragsbescheid im Streit.