LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.04.2015
L 5 AS 42/15 B ER
Normen:
SGB II § 12a S. 1; SGB II § 3 Abs. 3 S. 1; SGB II § 2 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3; GG Art. 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 2401/14

Summarische Prüfung einer Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von AltersrenteAblehnung von Anhaltspunkten für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen AltersKeine Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2015 - Aktenzeichen L 5 AS 42/15 B ER

DRsp Nr. 2015/9455

Summarische Prüfung einer Aufforderung zur vorzeitigen Beantragung von Altersrente Ablehnung von Anhaltspunkten für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters Keine Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente

Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente sind nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12a S. 1; SGB II § 3 Abs. 3 S. 1; SGB II § 2 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3; GG Art. 14 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit der an die Antragstellerin ergangenen Aufforderung des Antragsgegners, vorzeitig Altersrente zu beantragen.

Die am ... 1951 geborene Antragstellerin steht beim Antragsgegner seit 1. Oktober 2010 im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bewohnt ein 86 qm großes, 1892 erbautes und unsaniertes Eigenheim.