LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.07.2018
L 18 R 1101/17 B
Normen:
SGG § 73a;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 436/17

Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen L 18 R 1101/17 B

DRsp Nr. 2018/10157

Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 30.11.2017 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Aachen Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt U aus B als Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht (SG) abgelehnt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.