LAG Köln - Urteil vom 13.07.2012
5 Sa 715/11
Normen:
ZPO § 447; ArbGG § 64 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9982/10

Substantiierungspflicht bei betriebsbedingter KündigungUnternehmerische Entscheidung bei betriebsbedingter KündigungParteivernehmung von Amts wegenVoraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs

LAG Köln, Urteil vom 13.07.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 715/11

DRsp Nr. 2021/7465

Substantiierungspflicht bei betriebsbedingter Kündigung Unternehmerische Entscheidung bei betriebsbedingter Kündigung Parteivernehmung von Amts wegen Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs

1. Eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist unrechtmäßig, wenn die unternehmerische Entscheidung und deren Zeitpunkt nicht substantiiert vorgetragen werden. 2. Die Anhörung einer Partei von Amts wegen kommt nur bei Einwilligung der anderen Partei oder im Falle des Anbeweises in Betracht. 3. Nur bei Vorlage von Gründen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen entstandener Spannungen als nicht mehr annehmbar erscheinen lassen, kommt eine Auflösung durch das Gericht in Frage.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18. Mai 2011 - 2 Ca 9982/10 - abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom22. November 2010 aufgelöst worden ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Senior Berater im Family Office zu beschäftigen.

II.

Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 447; ArbGG § 64 Abs. 6;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2.