BVerfG, Beschluß vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 1145/01
DRsp Nr. 2002/10563
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Auch bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz (hier: Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2000) entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, daß zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkrete in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist.
Normenkette:
BBVAnpG 2000; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).
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