SG Hamburg, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 403/98
Subjektive Beschwerden als Nachweis eines Gesundheitsschadens in der gesetzlichen Unfallversicherung
LSG Hamburg, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen L 3 U 38/03
DRsp Nr. 2007/20142
Subjektive Beschwerden als Nachweis eines Gesundheitsschadens in der gesetzlichen Unfallversicherung
Nach einem Auffahrunfall anhaltend auftretende subjektive Beschwerden rechtfertigen keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente, wenn ein Gesundheitsschaden nicht objektiviert werden kann. Durch einen manual-medizinische Befund einer Kopfgelenksblockierung bzw. Funktionsstörung der Kopfgelenke wird kein Körperschaden beschrieben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]