LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.11.2015
L 17 U 325/13
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 73/12

Sturz während einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme (hier nach Verlassen des Schulungsgebäudes während eines Pausenspaziergangs)Streit um das Vorliegen eines ArbeitsunfallsInnerer Zusammenhang des Spaziergangs in der Pause mit der betrieblichen Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen L 17 U 325/13

DRsp Nr. 2015/20282

Sturz während einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme (hier nach Verlassen des Schulungsgebäudes während eines Pausenspaziergangs) Streit um das Vorliegen eines Arbeitsunfalls Innerer Zusammenhang des Spaziergangs in der Pause mit der betrieblichen Tätigkeit

Ein Spaziergang während einer Arbeitspause steht mit der versicherten Tätigkeit in innerem Zusammenhang, wenn er aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Betätigung erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherte aufgrund besonderer Belastungen durch die bisher verrichtete betriebliche Tätigkeit zur Durchführung des Spaziergangs veranlasst war, sich zu erholen und seine Arbeitsfähigkeit für die nachfolgende betriebliche Tätigkeit wiederherzustellen oder jedenfalls zu erhalten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.04.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin (Kl) am 22.01.2008 einen Arbeitsunfall erlitten hat.