LSG Bayern - Urteil vom 23.04.2009
L 4 KR 471/07
Normen:
SGB IV § 76 Abs. 1; SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 241/07

Stundung von Beitragsschulden zur Kranken- und Pflegeversicherung; Voraussetzung der erheblichen Härte der sofortigen Einziehung

LSG Bayern, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen L 4 KR 471/07

DRsp Nr. 2009/15901

Stundung von Beitragsschulden zur Kranken- und Pflegeversicherung; Voraussetzung der erheblichen Härte der sofortigen Einziehung

Gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IV darf der Versicherungsträger Ansprüche nur stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn sich der Beitragsschuldner aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse (finanzieller Engpass, längere Krankheit, Arbeitslosigkeit usw.) vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet und im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 76 Abs. 1; SGB IV § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Stundung von Beitragsrückständen zur Kranken- und Pflegeversicherung streitig.