LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.2009
3 Sa 1211/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-VAK § 5; TVÜ-VAK § 6 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 1; BAT § 27;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - 1 Ca 40/08 - 1.7.2008,

Stufenzuordnung nach Überleitungsrecht im öffentlichen Dienst; sachgerechte Besitzstandswahrung durch ungleiche Stufeneinordnung anhand des Vergleichsentgelts

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 1211/08

DRsp Nr. 2010/1581

Stufenzuordnung nach Überleitungsrecht im öffentlichen Dienst; sachgerechte Besitzstandswahrung durch ungleiche Stufeneinordnung anhand des Vergleichsentgelts

1. Soweit die öffentliche Arbeitgeberin wirksame Normen des tariflichen Übergangsrechts vollzieht, verletzt sie nicht den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. Die Bestimmungen zur Stufenzuordnung nach §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVÜ-VKA sind wirksames Tarifrecht, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und stellen keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von §§ 1, 3 Abs. 2 AGG dar. 3. Die ungleiche Stufeneinordnung anhand des Vergleichsentgelts für die bereits vor In-Kraft-Treten des TVöD beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Erreichen ihrer jeweiligen Endstufe ist für den Übergangszeitraum durch das Erfordernis, bei der Überleitung nicht in erworbene Besitzstände einzugreifen, sachlich gerechtfertigt; mit der Regelung des Vergleichsentgelts haben die Tarifvertragsparteien sichergestellt, dass die Arbeitnehmer durch die Überleitung in das neue Tarifsystem nicht schlechter als zuvor vergütet werden und dadurch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rückwirkungsverbot genügt.