LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2011
13 Sa 86/10
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 96/10

Stufenzuordnung nach § 16 Abs 2 TV-L bei mehrjähriger zwischenzeitlicher Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 86/10

DRsp Nr. 2012/4650

Stufenzuordnung nach § 16 Abs 2 TV-L bei mehrjähriger zwischenzeitlicher Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber

»§ 16 Abs. 2 TV-L enthält keine Regelungslücke für die Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber aus dem Bereich des TV-L mit einer mehrjährigen, einschlägigen Berufstätigkeit zu einem anderen Arbeitgeber unterbrechen.«

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 10.06.2010 (8 Ca 96/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) § 16 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin nach § 16 Abs. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Das beklagte Land ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und wendet auf die bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse den TV-L an. Die Klägerin absolvierte im Rahmen eines Ausbildungsplanes vom 01.07.2000 bis 30.04.2002 beim damaligen Landesdenkmalamt Baden-Württemberg zunächst ein wissenschaftliches Volontariat in der Bau- und Kunstdenkmalpflege.