LAG Hamm - Urteil vom 20.01.2009
12 Sa 1109/08
Normen:
TVÜ-Länder § 1; TV-L § 16; TVÜ-L § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 215/08

Stufenzuordnung einer Lehrerin bei schädliche Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 1109/08

DRsp Nr. 2009/7970

Stufenzuordnung einer Lehrerin bei schädliche Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses

1. Nach der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder ist der TVÜ-Länder grundsätzlich nur im ununterbrochenen fortbestehenden Arbeitsverhältnis anzuwenden. 2. Die Protokollerklärung definiert darüber hinaus für einen bestimmten Zeitraum (bis zum 31.10.2008), wann Unterbrechungen dennoch unschädlich sind, so dass von einem ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen ist; dabei wird zwischen den Lehrkräften und allen Beschäftigten als zwei verschiedenen Arbeitnehmergruppen unterschieden: Während bei allen Beschäftigen eine Unterbrechung von einem Monat unschädlich ist, gilt diese für Lehrkräften auch für die Gesamtdauer der Sommerferien.

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 20.05.2008 - 3 Ca 215/08 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-Länder § 1; TV-L § 16; TVÜ-L § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die richtige tarifliche Einstufung der Klägerin und hieraus resultierende Vergütungsansprüche.