LAG Hamm - Urteil vom 16.06.2011
15 Sa 538/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 282; BGB § 611 Abs. 1; TV AWO NRW § 21 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4785/10

Stufenzuordnung bei Herabgruppierung einer Wohnbereichsleiterin zur Pflegefachkraft; Umfang arbeitgeberseitiger Informations- oder Aufklärungspflicht bei Umgruppierung

LAG Hamm, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 538/11

DRsp Nr. 2011/21145

Stufenzuordnung bei Herabgruppierung einer Wohnbereichsleiterin zur Pflegefachkraft; Umfang arbeitgeberseitiger Informations- oder Aufklärungspflicht bei Umgruppierung

Den Arbeitgeber trifft keine besondere Informations- oder Aufklärungspflicht, wenn bei einer Umgruppierung der einschlägige Tarifvertrag als Rechtsfolge eine bestimmte Stufenzuordnung nach sich zieht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.02.2011 – 4 Ca 4785/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 282; BGB § 611 Abs. 1; TV AWO NRW § 21 Abs. 4 S. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung der Klägerin und um einen Anspruch auf Differenzentgelt.

Die seit August 1980 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin war zunächst als Pflegefachkraft eingesetzt und in der Zeit von 2003 bis zum 26.04.2010 als Wohnbereichsleiterin in der Einrichtung "Seniorenheim M1 A1" der Beklagten in L1 tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen Anwendung. In ihrer Funktion als Pflegefachkraft erhielt die Klägerin ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des Tarifvertrages AWO NRW (im Folgenden: TV AWO NRW).