Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.02.2011 –
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung der Klägerin und um einen Anspruch auf Differenzentgelt.
Die seit August 1980 bei der Beklagten beschäftigte Klägerin war zunächst als Pflegefachkraft eingesetzt und in der Zeit von 2003 bis zum 26.04.2010 als Wohnbereichsleiterin in der Einrichtung "Seniorenheim M1 A1" der Beklagten in L1 tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen Anwendung. In ihrer Funktion als Pflegefachkraft erhielt die Klägerin ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des Tarifvertrages AWO NRW (im Folgenden: TV AWO NRW).
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