OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2011
7 A 11082/10.OVG
Normen:
BAföG § 23 Abs. 1; BAföG § 23 Abs. 3; BAföG § 23 Abs. 4 Nr. 2;
Vorinstanzen:

Studienbegleitende und ausbildungsähnliche Traineevergütung durch einen Betrieb der öffentlichen Hand als Ausbildungsvergütung oder Ausbildungshilfe oder gleichartige Leistung aus öffentlichen Mitteln i.S.d. § 23 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Entfall des Freibetrags nach § 23 Abs. 1 BAföG bei einer studienbegleitenden oder ausbildungsähnlichen Traineevergütung durch einen Betrieb der öffentlichen Hand

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 7 A 11082/10.OVG

DRsp Nr. 2011/5036

Studienbegleitende und ausbildungsähnliche Traineevergütung durch einen Betrieb der öffentlichen Hand als Ausbildungsvergütung oder Ausbildungshilfe oder gleichartige Leistung aus öffentlichen Mitteln i.S.d. § 23 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Entfall des Freibetrags nach § 23 Abs. 1 BAföG bei einer studienbegleitenden oder ausbildungsähnlichen Traineevergütung durch einen Betrieb der öffentlichen Hand

Bei einer Trainee-Vergütung durch einen Betrieb der öffentlichen Hand, die studienbegleitend für eine die spätere Einarbeitung nach Einstellung gleichsam vorwegnehmende innerbetriebliche "Ausbildung" geleistet wird, handelt es sich weder um eine "Ausbildungsvergütung" im Sinne des § 23 Abs. 3 BAföG noch um eine Ausbildungshilfe oder gleichartige Leistung aus öffentlichen Mitteln nach § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG, sodass der Freibetrag nach § 23 Abs. 1 BAföG nicht entfällt.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. August 2010 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 24. Februar 2010 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.