LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.11.2007
9 TaBV 93/07
Normen:
BetrVG § 3 ; TVG § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 216/06

Strukturtarifvertrag; Zuordnungstarifvertrag; Tarifkonkurrenz

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 93/07

DRsp Nr. 2008/19786

Strukturtarifvertrag; Zuordnungstarifvertrag; Tarifkonkurrenz

»Unwirksame Feststellungs- und Unterlassungsanträge von Betriebsräten und einer Gewerkschaft im Hinblick auf einen Zuordnungstarifvertrag nach § 3 BetrVG (Teilweise Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen des vom Bundesarbeitsgericht noch nicht geklärten Problems einer Tarifkonkurrenz bei einem Strukturtarifvertrag nach § 3 BetrVG).«

Normenkette:

BetrVG § 3 ; TVG § 9 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Tarifvertrages über betriebsverfassungsrechtliche Fragen (ZuordnungsTV), den die Beteiligten zu 2), 3) und 6) bis 13) mit der Gewerkschaft A, der Beteiligten zu 4), abgeschlossen haben.

Die Beteiligte zu 2) ist die Muttergesellschaft der Beteiligten zu 3) und 6) bis 13).