LAG München - Urteil vom 06.03.2013
10 Sa 1018/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-Bund § 12 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 179/12

Strukturausgleich nach Übergangsrecht; unbegründete Zahlungsklage eines technischen Angestellten im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums

LAG München, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 1018/12

DRsp Nr. 2013/17112

Strukturausgleich nach Übergangsrecht; unbegründete Zahlungsklage eines technischen Angestellten im Geschäftsbereich eines Bundesministeriums

§ 12 I TVÜ-Bund sieht einen Anspruch auf Ausgleich für Altersexpektanzverluste für AN, welche noch vor der Überleitung in den TVöD -Bund von VG III in VG IIa aufgestiegen und in EG 12 übergeleitet wurden, nicht vor. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung von § 12 I TVÜ-Bund.

»§ 12 I TVÜ-Bund sieht einen Anspruch auf Ausgleich für Altersexpektanzverluste für AN, welche noch vor der Überleitung in den TVöD -Bund von VG III in VG IIa aufgestiegen und in EG 12 übergeleitet wurden, nicht vor. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht im Wege einer ergänzenden Auslegung von § 12 I TVÜ-Bund.«

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.09.2012 - 29 Ca 179/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-Bund § 12 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Strukturausgleich.