LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.02.2012
8 Sa 1956/11
Normen:
TVÜ-DRV-Bund § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 13369/08

Strukturausgleich nach Bewährungsaufstieg bei Überleitung von Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 1956/11

DRsp Nr. 2012/23822

Strukturausgleich nach Bewährungsaufstieg bei Überleitung von Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund

1. Bei der Bezeichnung der Vergütungsgruppe in Spalte 2 der Tabelle in Anlage 3 des "Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Deutschen Rentenversicherung Bund in den TV DRV-Bund und zur Regelung des Übergangsrechts" vom 23.08.2006 (TVÜ-DRV-Bund) haben die Tarifvertragsparteien nicht die originäre Vergütungsgruppe sondern die Vergütungsgruppe regeln wollen, in die der Angestellte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVÜ-DRV-Bund eingereiht war. 2. Mit dem Strukturausgleich gemäß der Anlage 3 zu § 12 TVÜ-DRV-Bund haben die Tarifvertragsparteien (wie auch die des öffentlichen Dienstes) erkennbar sowohl den Erwartungen der Beschäftigten auf zukünftige Entgeltsteigerungen nach dem bisherigen Tarifsystem als auch der Ersetzung des Systems der Lebensaltersstufen durch tätigkeitsbezogene Entwicklungsstufen Rechnung tragen wollen; diese beiden Aspekte werden dadurch deutlich, dass der Strukturausgleich bei gleicher Eingruppierung bei verschiedenen Lebensaltersstufen dauerhaft, zeitlich begrenzt oder gar nicht vorgesehen ist, ohne dass eine Begründung dieser Differenzierung in einem (bereits absolvierten oder noch ausstehenden) Aufstieg erkennbar wird.