Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.09.2010 -
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.200,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 60,- € seit dem jeweils 01. des Folgemonats, beginnend mit dem 01.02.2009 und endend mit dem 01.09.2010 zu zahlen.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.380,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 60,- € seit dem jeweils 01. des Folgemonats, beginnend mit dem 01.10.2010 und endend mit dem 01.08.2012 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger künftig beginnend mit dem Monat August 2012 einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder in Höhe von 60,- € brutto monatlich zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
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