LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.06.2021
2 Ta 57/21
Normen:
ArbGG § 78 S. 3; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Nr. I Nr. 24.2;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ga 52/20
ArbG Nürnberg, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ga 52/20

Streitwertkatalog für die ArbeitsgerichtsbarkeitStreitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 57/21

DRsp Nr. 2022/13004

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz

1. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar. 2. Wird im einstweiligen Rechtsschutz - wie in den meisten Fällen - noch keine Entscheidung über die streitige Hauptsache vorweggenommen, wird der Streitwert regelmäßig mit 50 % des Hauptsachebetrags bewertet.

Die Beschwerde der Klägerinvertreter gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.02.2021 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 26.05.2021, Az. 10 Ga 52/20, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 78 S. 3; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (i.d.F.v. 09.02.2018) Nr. I Nr. 24.2;

Gründe:

A.

Die Klägerin beantragte im Wege der Einstweiligen Verfügung, dass ihr gestattet werde, in der Zeit vom 28.10.2020 bis 12.01.2021 der Arbeit fernzubleiben, da ihr insoweit Urlaubsansprüche zustünden. Das monatliche Bruttoentgelt betrug 4553,28 €.

Das Arbeitsgericht hatte den Streitwert mit Beschluss vom 23.02.2021 auf 4553,28 € festgesetzt.