Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwertfestsetzung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 30. September 2015 aufgehoben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Sozialgericht hat in der angegriffenen Entscheidung unter Anwendung des § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §
Über die entsprechend § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §
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