LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.02.2011
5 Ta 214/10
Normen:
GKG § 45 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 4; GKG § 48; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 110/10

Streitwertfestsetzung; Weiterbeschäftigungsanspruch als uneigentlicher Hilfsantrag; Erledigung des Rechtsstreits durch Prozessvergleich

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 214/10

DRsp Nr. 2012/4671

Streitwertfestsetzung; Weiterbeschäftigungsanspruch als uneigentlicher Hilfsantrag; Erledigung des Rechtsstreits durch Prozessvergleich

1. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet wird, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht, gilt auch für den uneigentlichen Hilfsantrag. 2. Eine Zusammenrechnung des Wertes eines als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags mit dem Bestandsschutzantrag kommt nur in Betracht, wenn über diesen eine Entscheidung ergeht oder ein entsprechender Vergleich geschlossen wird (Bestätigung von LAG Baden-Württemberg 27. April 2010 - 5 Ta 63/10 - www.lag-baden-württemberg.de unter "Hinweise/Streitwertkatalog"). 3. Erledigen sich der Bestandsschutzantrag und der eventualkumulierte allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag dadurch, dass darüber ein Prozessvergleich abgeschlossen wird, ist die Werterhöhung nicht davon abhängig, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses die innerprozessuale Bedingung des Hilfsantrags, nämlich die positive Bescheidung des Hauptantrages, bereits eingetreten war.