LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.07.2011
5 Ta 77/11
Normen:
GKG § 63; RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 340/10

Streitwertfestsetzung; Nichtberücksichtigung von Verhandlungen nicht rechtshängiger Gegenstände in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ohne Zustandekommen eines Vergleichs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 77/11

DRsp Nr. 2012/4539

Streitwertfestsetzung; Nichtberücksichtigung von Verhandlungen nicht rechtshängiger Gegenstände in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ohne Zustandekommen eines Vergleichs

In einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist eine Festsetzung des Wertes der Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande kommt, weder nach § 63 GKG noch nach § 33 RVG möglich.

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 30.03.2011 - 4 Ca 340/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GKG § 63; RVG § 33;

Gründe:

I.

Die Beschwerde betrifft die Festsetzung des Wertes der Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen in einem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren, in dem kein Vergleich zustande gekommen ist.