LAG Köln - Beschluss vom 16.03.2012
9 Ta 407/11
Normen:
GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 43/11

Streitwertfestsetzung Klage auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen durch einen früheren Arbeitnehmer

LAG Köln, Beschluss vom 16.03.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 407/11

DRsp Nr. 2012/7855

Streitwertfestsetzung Klage auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen durch einen früheren Arbeitnehmer

1. Der Streitwert bei einer Klage auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen durch einen früheren Arbeitnehmer ist nach dem vom Arbeitgeber befürchteten Gewinnrückgang zu bemessen. 2. Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein Abschlag zu berücksichtigen, weil das Befriedigungsinteresse regelmäßig nicht dem im Hauptsacheverfahren entspricht.

Tenor

wird der Streitwert für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf EUR 50.000,00.

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3;

Gründe